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Hamm (dpa/tmn) – Der Anspruch auf Kindesunterhalt bleibt auch während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) bestehen. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Im verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (AZ: II-1 WF 296) verlangte eine junge Frau für die Zeit ihres FSJs von ihrem Vater einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 149 Euro. Sie machte das Freiwillige Soziale Jahr in einem Krankenhaus und bekam dort im Monat 370 Euro. Der Vater wollte das Geld nicht bezahlen: Während des FSJs bestehe kein Anspruch auf Kindesunterhalt, argumentierte er.

Das Gericht gab der Tochter Recht. Ein Freiwilliges Soziales Jahr stelle einen Ausbildungsschritt dar. Ziel sei es, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Außerdem gehe es darum, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

Fotocredits: Friso Gentsch

(dpa)